AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SPONTI-CAR GMBH

MOBILITÄTSKONZEPT FÜR GEMEINDEN (AGB) VERSION 10.2024

  1. GELTUNGSBEREICH

Besten Dank für das Interesse und das Vertrauen, das Sie der Sponti-Car GmbH (nachfolgend «Sponti-Car») entgegenbringen. Wir empfehlen Ihnen, die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durchzulesen. Diese AGB gelten ohne explizite anderslautende individuelle Vereinbarung für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Nutzer und Sponti-Car, insbesondere für den Kundenvertrag (inkl. dessen Abschluss) und die Nutzung von Carsharing-Angeboten mit Fahrzeugen von Sponti-Car. Diese AGB bilden die vertragliche Basis zwischen Ihnen als Kunde und Sponti-Car. Für die Angebote von Sponti-Car gelten jeweils die Tarife und Gebühren zum Zeitpunkt der Nutzung. Diese werden durch die Anbietende Gemeinde bestimmt. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen der Gemeinde und oder des Kunden, welche diesen AGB entgegenstehen oder davon abweichen, gelten ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung von Sponti-Car als nicht akzeptiert, auch wenn die entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und Sponti-Car eingeführt worden sind.

  1. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag zwischen dem Kunden und Sponti-Car kommt mit der vorbehaltlosen Annahme der Anmeldung durch Sponti-Car zustande. Sowohl die Anmeldung als auch die Anmeldebestätigung kann nur schriftlich erfolgen. Der Erhalt der Anmeldebestätigung zeigt dem Kunden an, dass seine Anmeldung bei Sponti-Car eingetroffen ist, von Sponti-Car angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt können die Angebote von Sponti-Car genutzt werden. Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt und mit einer gültigen Führerausweis-Ausweiskopie für die Fahrzeugkategorie B als Beilage an uns gesendet werden. Nur vollständig und eigenhändig unterzeichnete Anmeldungen können von uns bearbeitet werden. Jeder Nutzer wird einer vorgängigen Bonitätsprüfung in Zusammenarbeit mit CRIF unterzogen. Sponti-Car behält sich vor, bei Kunden ohne eindeutigen Bonitätsnachweis die Abrechnung ausschliesslich über Kreditkarte zu verlangen. Zudem behält sich Sponti-Car das Recht vor, Anmeldungen von Neukunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

SPONTI-KARTE

3.1 Neue Kunden erhalten bei der Anmeldung eine Sponti-Karte, welche den Zugang zu den mit Bordcomputern ausgestatteten Fahrzeugen ermöglicht. Die Nutzer können ebenfalls sich für die Nutzung des Swisspass als Medium entscheiden. Hierbei gelten zusätzlich die AGB`s von Swisspass. Bei Karten von Swisspass oder anderer Kooperationsprodukten wird von «Partner-Karte» gesprochen. Wird die Partner-Karte von Partnerunternehmen herausgegeben, liegt die Verantwortung der Karte beim Partnerunternehmen (Ersatzkarten etc.)
3.2 Die Sponti-Karte bzw. die Partner-Karte ist persönlich und nicht übertragbar, darf nicht an Dritte weitergegeben und muss sorgfältig aufbewahrt werden.  Die Kunden haften für jegliche missbräuchliche Verwendung der Sponti-Karte und der Partner-Karte durch Dritte (z.B. unerlaubte Weitergabe oder unterlassene Verlustmeldung) und dadurch entstehende Schäden. Mit einer Sponti-Karte und einer Partner-Karte darf gleichzeitig nur ein Fahrzeug geführt werden.
3.3 Kartenverfall, -verlust und -ersatz.

3.3.1. Sponti-Karte

– Geht die Sponti-Karte verloren oder wird sie gestohlen, ist dies unverzüglich zu melden.

– Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen oder beschädigten Sponti-Karte wird eine Gebühr in Rechnung gestellt.

– Sponti-Car behält sich vor, die Sponti-Karte jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen oder zu sperren (Entzug der Nutzungsberechtigung). Ab Datum der Sperrung verliert die Sponti-Karte ihre Gültigkeit für den Bezug von Dienstleistungen. Bestehende Reservationen werden von Sponti-Car annulliert. Die Reduktion bereits entstandener Forderungen von Sponti-Car und/oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen sind ausgeschlossen.

– Jegliche Verwendung einer ungültig gewordenen Sponti-Karte ist unzulässig. Schadenersatz sowie strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.

3.3.2. Partner-Karte

– Geht die Partner-Karte verloren oder wird sie gestohlen, ist dies unverzüglich dem Partnerunternehmen sowie Sponti-Car zu melden. Die Dienstleistungen von Sponti-Car können erst ab Erhalt der neuen Partner-Karte oder Sponti-Card wieder genutzt werden.

– Für den Ersatz einer verlorenen, gestohlenen oder beschädigten Partner-Karte kann eine Gebühr sowohl vom Partnerunternehmen als auch von Sponti-Car in Rechnung gestellt werden, ebenso wie für eine temporäre Sperrung der Partner-Karte. Eine temporäre Sperrung ist auch ausschliesslich für die Dienstleistungen von Sponti-Car möglich.

– Die Partnerkarte kann nicht bei Sponti-Car hinterlegt werden. Eine allfällige Hinterlegung der Partner-Karte bei einem kooperierenden Partnerunternehmen bleibt ohne Wirkung auf die Nutzungsbedingungen bei Sponti-Car; insbesondere ist eine der Hinterlegungsdauer entsprechende Verlängerung der Nutzungsberechtigung bei Sponti-Car ausgeschlossen.

– Für Erstattungen im Zusammenhang mit der Partner-Karte gelten die Bestimmungen des Partnerunternehmens.

– Sponti-Car behält sich vor, die Partner-Karte jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu sperren (Entzug der Nutzungsberechtigung). Ab Datum der Sperrung verliert die Partner-Karte ihre Gültigkeit für den Bezug von Dienstleistungen von Sponti-Car. Bestehende Reservationen werden von Sponti-Car annulliert. In Bezug auf die Dienstleistungen der kooperierenden Partnerunternehmen bleibt die Sperrung der Partner-Karte durch Sponti-Car ohne Wirkung. Die Reduktion bereits entstandener Forderungen von Sponti-Car und/oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen sind ausgeschlossen.

– Jede Verwendung einer ungültig gewordenen oder gesperrten Partner-Karte ist unzulässig. Schadenersatz- und strafrechtliche Folgen bleiben vorbehalten.

– Partner-Karten für den Zugang und die Nutzung der Sponti-Car-Fahrzeuge sind Eigentum des jeweiligen Partnerunternehmens, welcher sich im Falle eines Verlustes, bei Beschädigung oder bei Diebstahl auf eigene Kosten um Kartenersatz bemüht. Ansonsten gelten bezüglich Sperrung und Verantwortlichkeiten bei missbräuchlicher Verwendung dieselben Regelungen wie bei der Sponti-Karte. Insbesondere ist Sponti-Car unverzüglich zu informieren.

  1. RESERVATION

4.1 Der Kunde muss das Fahrzeug für den von ihm gewünschten Standort vor Fahrtantritt über das Sponti-Car-Reservationssystem reservieren.

4.2 Die Berechnung der gefahrenen Kilometer beginnt und endet beim jeweiligen Standort. Es ist bei der Reservation genügend Zeit einzurechnen, um eine pünktliche Fahrzeugrückgabe zu gewährleisten.

4.3 Der Kunde ist ab Übernahme bis zur Rückgabe des Fahrzeuges für dieses verantwortlich. Fahrzeuge müssen wieder an den Ausgangsstandort zurückgebracht werden. Es muss auf dem gleichen Parkfeld wieder abgestellt werden. Fahrzeuge von Sponti-Car dürfen nicht zurückgelassen oder an einen anderen als den ursprünglichen Standort zurückgebracht werden (z.B. bei Pannen, Baustellen etc.).

4.4 Einwegfahrten sind nicht möglich.

4.5 Eine Differenz im Kilometerstand zwischen dem vom Bordcomputer ermittelten Wert und dem Kilometer-Zähler des Fahrzeuges von bis zu 5% wird als systembedingt anerkannt. Der vom Bordcomputer ermittelte Wert geht in einem solchen Fall vor.

4.6 Sponti-Car-Kunden im gleichen Haushalt können Teil einer Nutzergruppe sein und haben dadurch die Möglichkeit, mit ihrer persönlichen Sponti-Karte Reservationen von anderen Mitgliedern der entsprechenden Nutzergruppe zu nutzen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der ursprüngliche Mieter während der Fahrt im Fahrzeug befindet. Sponti-Car-Kunden, welche nicht in einer Mietantrittsgruppe sind, dürfen das Sponti-Car-Fahrzeug lenken, sofern der Reservations-Inhaber sich während der Fahrt im Fahrzeug befindet. Nicht-Sponti-Car-Kunden dürfen unter keinen Umständen ein Sponti-Car-Fahrzeug fahren.

4.7 Für Reservationskürzung oder -annullierung werden die regulären Tarife gemäss der jeweiligen Gemeindeinternen Regelung in Rechnung gestellt. Die Anfrage zur Reservationsverlängerung muss vor Ablauf der Reservation erfolgen.

  1. FAHRZEUGNUTZUNG

5.1 Als Fahrzeugnutzung gilt die Zeitperiode zwischen der Fahrzeugabholung und der Fahrzeugrückgabe. Weiter gilt als Fahrzeugnutzung jede Handlung im Zusammenhang mit der Verwendung von Sponti-Car-Fahrzeugen.

5.2 Der Kunde ist nur zur Fahrzeugnutzung berechtigt, wenn mit Sponti-Car einen Dienstleistungsvertrag besitzt. Wenn Er über eine gültige Reservation verfügt und im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises für die betreffende Fahrzeug-Kategorie ist. Missachtung hat Schadenersatz zur Folge und wird strafrechtlich verfolgt.

5.3 Befindet sich das reservierte Fahrzeug nicht am Standort, ist umgehend Sponti-Car zu informieren.

5.4 Sponti-Car-Fahrzeuge dürfen weder in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand noch in einem sonstigen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) gefahren werden.

5.5 Vor Fahrtantritt hat sich der Kunde gemäss Strassenverkehrsgesetz zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in betriebssicherem Zustand befindet. Liegen kleine Mängel vor oder sind Unterhaltsarbeiten vorzunehmen, ist das weitere Vorgehen vor Antritt der Fahrt mit Sponti-Car abzusprechen.

5.6 Schäden und sicherheitstechnisch relevante Defekte sind vor Fahrtantritt unverzüglich dem Sponti-Car zu melden (vgl. Ziff. 9 b).

5.7 Rauchen ist in den Sponti-Car-Fahrzeugen explizit verboten. Bei Nichtbeachtung wird die dafür benötigte Reinigung dem Kunden in Rechnung gestellt (ab CHF 250.-).

5.8 Sponti-Car-Fahrzeuge dürfen nicht genutzt werden

– um ein anderes Fahrzeug zu ziehen oder sonst zu bewegen

– für Taxifahrten

– bei Motorsportveranstaltungen oder anderen Wettbewerben

– im überladenen Zustand, d.h. mit einer Personenzahl oder Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt

– um Gefahrenstoffe aller Art zu transportieren

– für Fahrten im Gelände oder auf nicht öffentlichen Strassen (z.B. Bergstrassen)

– an Demonstrationen oder Kundgebungen

– als Werbeträger

Sämtliche allfällige Ausnahmen dieser Nutzungsordnung bedürfen der Bewilligung der Sponti-Car.

5.9 Aus hygienischen Gründen dürfen Tiere ausschliesslich in geeigneten Transportbehältern oder auf einer Decke befördert werden. Das Fahrzeug ist anschliessend auf eigene Kosten gründlich zu reinigen. Bei Nichteinhaltung wird die Reinigung veranlasst und dem Kunden samt Gebühr vollumfänglich in Rechnung gestellt (ab CHF 250.-).

5.10 Personenwagen dürfen ausschliesslich für Personentransporte genutzt werden.

5.11 Sämtliche durch unsachgemässe oder zweckwidrige Nutzung der Fahrzeuge entstandenen Schäden werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.12 Das Aufladen des Fahrzeugs unterwegs obliegt immer dem Nutzer. Die dadurch entstehenden Kosten für Energie und oder Abonnement trägt jeder Nutzer selbständig. Auch werden Energiebezüge mit der Ladekarte von Sponti-Car nachträglich verrechnet.

5.13 Sponti-Car übernimmt keine Haftung für das Benutzen von externen Ladestationen.

  1. FAHRZEUGRÜCKGABE

6.1 Das Fahrzeug muss spätestens am Ende der Reservationszeit in sauberem und betriebsbereitem Zustand am ursprünglichen Standort sein. Ist eine fristgerechte Rückgabe des Fahrzeuges nicht möglich, ist Sponti-Car umgehend vor Ende der Reservationszeit zu informieren. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe hat der Kunde zusätzlich zum Stundentarif eine Strafgebühr von mindestens CHF 12.00 zu entrichten.

6.2 Nach Rückgabe des Fahrzeugs sind sämtliche batteriebetriebenen Geräte auszuschalten und Fenster und Türen korrekt zuschliessen. Kleinere Mängel sind Sponti-Car unverzüglich zu melden.

6.3 Nach jeder Fahrt muss das Fahrzeug ordnungsgemäss an der Ladestation angeschlossen und aufgeladen werden. Jeder Mieter ist dafür verantwortlich, dass nach seiner Nutzung die Batterie wieder aufgeladen wird. Bei Nichteinhaltung wird dem Kunden eine Busse von CHF 50.- in Rechnung gestellt. Ist ein Ladesystem mit individueller Abrechnung am Standort vorhanden, gehen die Ladekosten zulasten des Mieters.

6.4 Das regelmässige Warten und Reinigen der Fahrzeuge übernimmt Sponti-Car.

6.5 Selbst verursachte, deutlich sichtbare Verschmutzungen, aussen wie innen, sind vom Kunden während der reservierten Zeit auf eigene Kosten zu entfernen. Bei Unterlassen des Entfernens von selbst verursachten Verschmutzungen behalten wir uns vor den Reinigungsaufwand dem Mieter unangekündigt in Rechnung zu stellen.

6.6 Steht einem Kunden das reservierte Fahrzeug bei Fahrtantritt nicht zum ordnungsgemässen Gebrauch zur Verfügung (z.B. wegen verspäteter Fahrzeugrückgabe, Panne, Unfall etc.), wird ihm nach Möglichkeit und Verfügbarkeit ein anderes Fahrzeug am nächst möglichen Standort zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatz des ausgefallenen Fahrzeuges besteht nicht. Ist eine Umbuchung nicht möglich, so ist der Kunde nach Rücksprache mit Sponti-Car zur Benützung anderer Verkehrsmittel auf Kosten von Sponti-Car berechtigt, wobei ein verhältnismässiger Kostenrahmen einzuhalten ist. Sponti-Car ist berechtigt, die entsprechenden Auslagen dem Kunden, welcher das Fahrzeug unmittelbar vorher zuletzt genutzt hat, in Rechnung zu stellen.

6.7 Im Übrigen haftet Sponti-Car für die Folgen von Mängeln am System (Bordcomputer oder Reservierungssystem) nur, sofern sie ein Verschulden trifft. Sponti-Car steht der Nachweis offen, dass sie kein Verschulden trifft. Das Gleiche gilt für Mängelfolgeschäden aufgrund von Mängeln an den Fahrzeugen. Vorbehalten bleiben die Haftungsbestimmungen gemäss Strassenverkehrsrecht im Falle von Unfällen.

6.8 Für im Fahrzeug vergessene oder gestohlene Gegenstände wird von Sponti-Car keine Haftung übernommen.

6.9 Wird das Fahrzeug mehr als 15 min nach Buchungsende retourniert, wird eine Penalty-Gebühr von mindestens CHF 12.00 verrechnet.

  1. SPONTI-CAR-RECHNUNG

7.1 Die Rechnungsstellung erfolgt betragsabhängig monatlich. Die Rechnung wird per E-Mail versendet. Rechnungen welche per Postschalter beglichen werden, werden zusätzlich mit CHF 5.50 Bearbeitungsgebühr rückwirkend belastet.

7.2 Die Dienstleistungen werden mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Diese ist netto innert der auf den Rechnungen vermerkten Fristen zu begleichen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Sponti-Car ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von mindestens CHF 30.00 zu erheben.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Dienstleistungen von Sponti-Car nur soweit in Anspruch zu nehmen, als er zur fristgerechten Bezahlung der Rechnungen in der Lage ist.

7.4 Reklamationen bezüglich der Richtigkeit der Rechnungsstellung haben innert fünf (5) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich. Dienstleistungen der gleichen Zeitspanne können mit verschiedenen Rechnungen fakturiert werden.

7.5 Unbezahlte Rechnungen können ungeachtet davon, ob eine Mahnung erfolgt oder nicht, ohne vorgängige Information zur Sistierung der Nutzungsberechtigung führen. Darüber hinaus behält sich Sponti-Car in diesen Fällen das Recht vor, jederzeit Kunden die Nutzungsberechtigung für Sponti-Car-Dienstleistungen fristlos zu entziehen, bestehende Reservationen zu annullieren und die Kündigung des Abonnentenvertrages fristlos und einseitig vorzunehmen.

7.6 Die Sistierung und der Entzug der Nutzungsberechtigung, die Annullierungen bestehender Reservationen, die Kündigung des Nutzervertrags und/oder der Ausschluss säumiger Zahler durch Sponti-Car im Sinne von Ziff. 7.5 oben, berechtigen weder zur Reduktion bereits entstandener Forderungen durch Sponti-Car, noch zur Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.

7.7 Sponti-Car kann ihre Ansprüche jederzeit an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmung) abtreten. Eine Information an den Kunden erfolgt nicht in jedem Fall. Im Falle von Zahlungsrückständen können Gebühren und zusätzliche Kosten entstehen. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

  1. PANNEN UND UNFÄLLE MIT DEM SPONTI-CAR-FAHRZEUG

8.1 Treten Defekte, Schäden oder andere Unregelmässigkeiten (zusammengefasst als «Pannen») auf, welche die Weiterfahrt und/oder die Sicherheit der Insassen nicht beeinträchtigen, so sind diese dem 24h-Pannendienst von MSS (Plus Mobility 0844 827 827) sowie Sponti-Car unverzüglich zu melden (vgl. Ziff. 9 b).

8.2 Bei Pannen oder Unfällen, welche die Weiterfahrt erschweren oder gar verunmöglichen und/oder die Sicherheit der Insassen gefährden, ist das Vorgehen umgehend mit dem 24h-Pannendienst von Allianz Suisse und Sponti-Car abzusprechen (vgl. Ziff. 9).

Allgemein gilt:

– Der 24h-Pannendienst und Sponti-Car muss umgehend benachrichtigt werden.

– Bei jedem Unfall muss ein europäisches Unfallprotokoll ausgefüllt werden (Formular ist im Fahrzeug). Das Formular ist umgehend an Sponti-Car zu senden.

– Der Fahrer darf keine Schuldanerkennung unterschreiben. Sie wird von Sponti-Car nicht übernommen

– Reparaturaufträge dürfen nur durch Sponti-Car erteilt werden. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, dass der Kunde einen Schaden am Sponti-Car-Fahrzeug selbst reparieren lässt.

– Ein Pannendienst im In- und Ausland darf ausschliesslich durch MSS (Plus Mobility 0844 827 827) oder Sponti-Car aufgeboten werden. Andernfalls wird Sponti-Car die Kosten des Pannendienstes nicht übernehmen bzw. dem Kunden in Rechnung stellen.

8.3 Bei aufleuchten der Warnlampen ist das Fahrzeug umgehend zu stoppen und Sponti-Car für weitere Anweisungen zu kontaktieren. Es darf nicht mehr gefahren werden.

8.4 Betriebsschäden aufgrund von fahrlässiger Handhabung (z.B. selbst verursachte Reifenschäden oder mechanisch verursachte Schäden durch falsche Handhabung) und die damit verbundenen Folgekosten sind nicht durch die Versicherung gedeckt und werden vollumfänglich dem Kunden verrechnet.

8.5 Steht das Fahrzeug wegen Panne, Unfall, Stau oder höherer Gewalt dem betroffenen oder nachfolgenden Kunden nicht zur Verfügung, so gilt Ziff. 6 6. Sponti-Car ist berechtigt, Rückgriff auf den Kunden zu nehmen, der in schuldhafter Weise, die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs verursacht hat. Muss der Pannendienst für eine leere 12V-Batterie aufgeboten werden, werden die Kosten von CHF 150.00 dem Kunden weiterverrechnet.

  1. SCHÄDEN AN SPONTI-CAR-FAHRZEUG

9.1 Der Kunde hat Sponti-Car für Schäden am Fahrzeug, welche er in Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder durch unsachgemässen Gebrauch verursacht, vollumfänglich Ersatz zu leisten.

9.2 Im Schadenfall ist umgehend Sponti-Car per E-Mail zu benachrichtigen. Schadenmeldungen über einen anderen Kommunikationskanal (Telefon, Brief etc.) werden nicht akzeptiert.

9.3 Liegt weder eine Schadenmeldung noch ein Polizeirapport vor, ist Sponti-Car berechtigt, dem Kunden, der das Fahrzeug vor der Schadensfeststellung zuletzt genutzt hat, als Schadensverursacher zu betrachten und entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zu diesem Zweck kann Sponti-Car auf die elektronische Fahrtenaufzeichnung zurückgreifen. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen.

9.4 Hat der Kunde weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt, werden allfällige Versicherungsleistungen, die Sponti-Car erhältlich machen kann, auf die Schadenersatzleistung des Kunden angerechnet.

9.5 In jedem Fall bleibt die Belastung des Kunden mit Schadenersatzforderungen von Sponti-Car im Umfang des Versicherungsselbstbehaltes vorbehalten. Schäden werden nach Ermessen von Sponti-Car und deren Versicherungsgesellschaft repariert.

  1. VERSICHERUNGSLEISTUNGEN UND HAFTUNG

10.1 Sponti-Car versichert die zur Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge gemäss den Vorschriften des Strassenverkehrsrechts. Sie schliesst dazu für jedes Fahrzeug eine Haftpflicht-, Vollkaskoversicherung ab.

10.2 Im Schadenfall bestehen folgende Versicherungsleistungen aus Schadenfällen mit Sponti-Car-Fahrzeugen:

– Sponti-Car-Kunden sind bei einem Schaden Haftpflicht- und Vollkaskoversichert.

10.3 Durch die Haftpflichtversicherung sind im Rahmen der Versicherungssummen Personen- und Sachschäden von Dritten gedeckt, die durch den Betrieb eines Sponti-Car-Fahrzeuges an Dritten verursacht werden. Für den darüber hinaus gehenden Schaden kann Sponti-Car auf den Kunden Rückgriff nehmen, sofern dieser schuldhaft gehandelt hat.

10.4 Durch die Kaskoversicherung sind folgende Schäden an Sponti-Car-Fahrzeugen versichert:

– Deckung Vollkasko: Gewaltsame Beschädigung (Unfallschäden)

– Deckung Teilkasko: Diebstahl-, Feuer- und Elementarschäden, Glas-, Tier-, Schneerutschschäden, Schäden durch mutwillige Handlungen von Dritten (Polizeirapport erforderlich, andernfalls vgl. Ziff. 9 3)

10.5 Bezüglich Selbstbehalt gelangt grundsätzlich die folgende Regelung zur Anwendung:

– Selbstbehalt Haftpflichtversicherung pro Schadenfall CHF 1000.00

– Selbstbehalt Vollkaskoversicherung pro Schadenfall CHF 1’000.00

– Selbstbehalt bei Teilkaskoschäden CHF 1000.00

– Maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 2’000.00

10.5.1 Sonderfälle des Selbstbehaltes:

– Zusätzlicher Selbstbehalt für Neulenker (weniger als zwei Jahre im

Besitz des Führerausweises) CHF 500.00

– Zusätzlicher Selbstbehalt für Junglenker (Kunden unter 25 Jahren) CHF 500.00

– Zusätzlicher maximaler Selbstbehalt pro Schadenfall CHF 1’000.00

10.5.2

– Ergänzend zum Selbstbehalt behält sich Sponti-Car finanzielle Ansprüche für Betriebsausfall und ausserordentliche Aufwendungen bei der Schadenregulierung einzufordern. 

10.6 Regressansprüche von Sponti-Car:

Hat Sponti-Car aufgrund der Motorfahrzeughalter-Haftpflicht oder aus anderen Gründen für ein vom Kunden verursachtes Schadensereignis einzustehen, bleibt der Rückgriff auf den Kunden im Umfang des Selbstbehaltes in jedem Falle vorbehalten. Bei absichtlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung kann der Kunde im vollen Schadensumfang zur Rechenschaft gezogen werden.

10.7 Unabhängig von den Versicherungsleistungen im Sinne dieser Ziff. 10 hat der Kunde für schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Das gilt insbesondere für:

– Schäden, die durch das Lenken eines Sponti-Car-Fahrzeuges von Nicht-Kunden verursacht werden

– Regressansprüche der Versicherung oder von Sponti-Car (z.B. aufgrund von Alkoholmissbrauch)

Weitere Schadenersatzansprüche von Sponti-Car jeglicher Art bleiben vorbehalten.

10.8 Änderungen der Versicherungsbedingungen:

Änderungen der Versicherungsbedingungen und der Versicherungsleistungen sind seitens Sponti-Car mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen jederzeit möglich. Für nicht durch Sponti-Car beeinflussbare variable externe Kosten sind Änderungen mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche möglich.

10.9 Im Versicherungsschutz liegt kein Verzicht von Sponti-Car auf vertragliche oder ausservertragliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegenüber Kunden oder Dritten. Gegenüber dem Kunden behält Sponti-Car sich deren jederzeitige Geltendmachung vor.

10.10 Soweit eine juristische Person (z.B. ein Verein) Kunde ist, wird sie hiermit ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag haftet, ungeachtet der Frage, wer im fraglichen Zeitpunkt die haftungsbegründenden Leistungen aus diesem Vertrag bezogen bzw. wer ein Sponti-Car-Angebot genutzt hat.

  1. VERKEHRSREGELVERLETZUNGEN

Die Polizei meldet Verkehrsbussen und Verletzungen der Verkehrsregeln durch den Kunden immer an Sponti-Car. Sponti-Car teilt der Polizei Name und Adresse des entsprechenden Kunden mit und stellt eine Gebühr für die Aufwendungen von Sponti-Car von mindestens CHF 15,- in Rechnung. Die Verfahrensführung mit allen Kostenfolgen (Vertretungskosten, Verfahrenskosten, Bussen usw.) obliegt dem Kunden.

  1. AUSLANDSFAHRTEN MIT DEM SPONTI-CAR-FAHRZEUG

Spezielle Versicherungen wie Euroschutzbrief sind vom Kunden selbst abzuschliessen. Auslandsfahrten sind in Ländern des Deckungsbereichs der Versicherung erlaubt. Die Versicherungen gemäss Ziff. 10 gelten für Fahrten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sowie in Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Zypern (Gemäss AB Zürich Versicherung Ausgabe 51.2006 (2015)). Sponti-Car behält sich die jederzeitige Anpassung dieser Staatenliste vor. Bei Auslandfahrten hat sich der Kunde selbstständig um die im jeweiligen Land gesetzlich vorgeschriebenen Fahrzeug- und anderen Ausrüstungsgegenstände zu kümmern.

  1. ADRESS- UND NAMENSÄNDERUNGEN

Sämtliche Änderungen gegenüber den bei der Registrierung (d.h. beim Abschluss des Vertrages) gemachten Angaben (namentlich Namens- und Adressänderungen) sind Sponti-Car innert zehn Tagen per E-Mail zu melden. Bis zum Erhalt des neuen Namens bzw. der neuen Adresse gelten Mitteilungen von Sponti-Car an die letztbekanntgegebenen Namen bzw. an die letztbekanntgegebene Adresse als gültig zugestellt. Der Begriff «Adresse» erfasst sowohl Post-, E-Mail-Adresse als auch Telefonnummer.

  1. SONSTIGE REGELUNGEN

14.1 Sponti-Car stellt kein Fahrzeug-Zubehör zur Verfügung (z.B. Kindersitze, Dachträger, Anhängerkupplung, Hundegitter, etc.).

14.2 Sponti-Car richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Sponti-Car ist berechtigt, zum Zweck des Vertragsabschlusses und der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Personendaten der Kunden dürfen nur im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Sponti-Car Dritten bekanntgegeben werden. Adresshandel ist ausgeschlossen.

14.3 Sponti-Car behält sich das Recht vor, sämtliche für die Prüfung (Bonitätsprüfung, Führerausweisprüfung, etc.) und Abwicklung des Vertrages und die Nutzung der Fahrzeuge erforderlichen Auskünfte bei öffentlichen Ämtern, Partnerunternehmen und Privaten einzuholen. Anmeldungen und Anträge können von Sponti-Car ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

14.4 Das Internet ist ein offenes, für jedermann zugängliches Netz. Entsprechend kann Sponti-Car die Vertraulichkeit von Daten bei der Übertragung über das Internet nicht gewährleisten. Sponti-Car setzt elektronische Kommunikationsmittel (z.B. Email) ein. Diese Medien sind teilweise öffentlich zugänglich. Daher kann Sponti-Car auch diesbezüglich die Vertraulichkeit bei der Übermittlung der Daten nicht gewährleisten

14.5 Alle Sponti-Car-Fahrzeuge sind mit der für Schweizer Autobahnen notwendigen Autobahnvignette versehen. Andere in- und ausländischen Gebühren wie, Umweltplakette, Mautgebühren, Strassenverkehrsgebühren und ausländische Autobahnvignetten sind in der Dienstleistung nicht inbegriffen und können gegenüber Sponti-Car nicht geltend gemacht werden.

14.6 Fahrten in Sponti-Car-Fahrzeugen für Lernfahrten sind gestattet, sofern die Begleitperson die gesetzlichen Vorgaben des Strassenverkehrsgesetzes erfüllt.

14.7 Belastungen und Gutschriften aus dem Ausland werden zum Wechselkurs am Tage der Gutschrift bzw. Belastung umgerechnet.

14.8 Sponti-Car behält sich vor, pro Kunden Nutzungslimiten einzuführen. Diese können bei Bedarf heruntergesetzt werden (wiederholte Zahlungsrückstände, Schadenfälle etc.).

14.9 Sponti-Car übernimmt keine Haftung für Schäden oder Unfälle, die der Kunde auf dem Weg zu oder auf einem Standplatz eines Sponti-Car-Fahrzeuges erleidet.

14.10 Telefongespräche mit Sponti-Car können zur Qualitätssicherung aufgezeichnet werden.

14.11 Die Benutzung der Swisscharge Karte im Fahrzeug ist kostenpflichtig. Die Kosten werden mit einer Kommission von 15.00% an den jeweiligen Nutzer weiter verrechnet. Die effektiven Ladekosten müssen bei Swisscharge und dem jeweiligen Betreiber der genutzten Ladestation abgeklärt werden. Für die Funktion und Korrektheit der durch Swisscharge verrechneten Kosten übernimmt Sponti-Car keine Haftung.

  1. DATENNUTZUNG

15.1 Sponti-Car richtet sich bei der Verwaltung und Bearbeitung der personenbezogenen Daten nach den Vorschriften der Schweizer Datenschutzgesetzgebung. Sponti-Car ist berechtigt, zum Zweck * des Vertragsabschlusses und der Abwicklung der gegenseitigen Vertragsleistungen Personendaten zu bearbeiten und entsprechende Datensammlungen anzulegen. Die erhobenen Daten können zudem für die allgemeine Beschreibung des Mobilitätsverhaltens der Sponti-Car-Kunden ausgewertet werden. Diese Auswertungen erfolgen immer so, dass daraus keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder einzelne Fahrten möglich sind. Es ist möglich, die Daten mit weiteren personenunabhängigen Daten anzureichern, z.B. Infrastruktur-Daten, Daten zum Wetter, etc.

Die Kundendaten werden ausschliesslich zu folgenden Zweckens verwendet:

  • für die Erbringung der Leistungen von Sponti-Car und Partnern
  • für den Support für Kunden während der Vertragslaufzeit
  • für allfällige Nachforderungen oder unterjährige Rechnungen gemäss Kundenvertrag
  • für Marketingzwecke
  • zur bedürfnisorientierten Weiterentwicklung der Angebote
  • für Forschungszwecke welche das Mobilitätsverhalten der Kunden untersucht

15.2 «Wir weisen Sie darauf hin, dass Zahlungserfahrungen, insbesondere über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen, sowie gegebenenfalls Betreibungsauskünfte und Adressdaten an CRIF AG in Zürich, zur rechtmässigen Verwendung als Wirtschaftsauskunftei übermittelt werden. CRIF wird die Daten zur Prüfung Ihrer Identität und Bonität verwenden und berechtigten Dritten bekannt geben. Die Zahlungserfahrungen können von CRIF auf der Grundlage mathematisch-statistischer Berechnungsweisen zur automatisierten Entscheidungsfindung insbesondere für die Beurteilung der Bonität einer Person analysiert werden. Nähere Informationen finden Sie unter: www.mycrifdata.ch/#/dsg»

  1. SCHLUSSBESTIMMUNG

16.1 Im Interesse der ehrlichen und verantwortungsbewussten Kunden behält sich Sponti-Car insbesondere vor, Kundenbeziehungen mit Kunden oder Gemeinden, die diese AGB nicht einhalten, ohne Angabe von Gründen aufzulösen. Dies gilt ebenfalls nach einem schweren Vergehen oder nach einem Schadenfall. Ziff. 10 des Mietvertrags bleibt vorbehalten.

16.2 Sponti-Car ist berechtigt, die vorliegenden AGB sowie die Tarife und Gebühren, des Dokuments «Leistungskatalog» und alle weiteren allgemein gültigen Bestimmungen von Sponti-Car jederzeit einseitig zu ändern. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB, von Sponti-Car wird unter www.sponti-car.ch publiziert.

  1. GERICHTSSTAND

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag entstehen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand Zürich vereinbart

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB im Übrigen in keiner Weise davon berührt. Sponti-Car werden in diesem Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch die wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten sollten.

TAGESVERSICHEURNG FÜR SELBSTBEHALTREDUKTION (AGB) VERSION 04.2024

 1. Geltungsbereich:

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Nutzung der Tagesversicherung von Sponti-Car für Fahrten mit den bereitgestellten Fahrzeugen.

2. Gegenstand der Versicherung:

Die Tagesversicherung von Sponti-Car reduziert den Selbstbehalt im Schadensfall auf CHF 0.-. Für Fahrer unter 25 Jahren, Neulenker oder Personen mit weniger als 2 Jahren Führerschein wird der Selbstbehalt auf CHF 1000.- reduziert.

3. Gültigkeit:

Die Versicherung ist nur gültig, wenn sie vor der geplanten Fahrt abgeschlossen wird. Sie ist ausschliesslich für Fahrten mit den Sponti-Car Fahrzeugen gültig und nur während der gebuchten Fahrtzeit. Maximal bis 24:00 Uhr ab Buchungsbeginn des Fahrzeugs.

4. Ausschlüsse:

Grobfahrlässiges Verhalten wie Alkohol- oder Drogenkonsum am Steuer sowie Rasen sind von der Versicherung ausgeschlossen. Ebenso sind Bussgelder und Fahrten ausserhalb einer Buchung nicht versichert.

5. Zahlung:

Die Versicherung ist nur gültig, wenn der Betrag effektiv von dem gewählten Zahlungsmittel abgebucht werden konnte.

6. Änderungen und Kündigung:

Sponti-Car behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern oder die Tagesversicherung zu kündigen. Änderungen oder Kündigungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt.

7. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:

Diese AGB unterliegen dem Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist das Gericht am Standort von Sponti-Car.»

8. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB im Übrigen in keiner Weise davon berührt. Sponti-Car werden in diesem Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch die wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten sollten